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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Hans Huber Gedruckte Schaltungen

Artikel 1 Auftraggeber und Lieferant

1.1 Auftraggeber ist derjenige, der den Auftrag gegeben hat, Lieferant ist derjenige, der den Auftrag angenommen hat.

1.2 Unter einem Auftrag ist die Vereinbarung zu verstehen, wobei der Lieferant sich dem Auftraggeber verpflichtet, den von ihm gegebenen Auftrag, unter Anwendung von allen zu diesen Bedingungen gehörenden Handlungen zu verrichten, wobei der Auftraggeber sich dem Lieferanten verpflichtet, die ausgehandelte Gegenleistung zu vorrichten.

1.3 Diese allgemeinen Bedingungen sind für alle Vereinbarungen bezüglich des Auftrages gültig, sofern nicht vor dem Abschluss der Vereinbarung andere schriftliche Absprachen gemacht wurden.

1.4 Eventuelle, durch den Auftraggeber hantierte allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie nicht im Widerspruch mit diesen allgemeinen Bedingungen sind.

Artikel 2 Aufträge

2.1 Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

2.2 Eingeschlossen der Bestimmung in Art, 2,1. werden Aufträge durch mündliche Bestätigung des Auftraggebers auf das vom Lieferanten gemachte (telefonische) Angebot, als auch durch telefonische Vergabe von Aufträgen durch den Auftraggeber an den Lieferanten abgeschlossen.

2.3 Die durch den Auftraggeber gegebenen (teleionischen) Aufträge können nicht rückgängig gemacht werden.

Artikel 3 Bezahlungen

3-1 Bezahlung hat Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine durch den Lieferanten anzuweisende Bank- oder Gironummer zu erfolgen, sofern kein anderer Bezahlungstermin schriftlich festgelegt wurde.

3.2 Bezahlung hat immer ohne Skonto oder Verrechnungen durch den Auftraggeber zu erfolgen.

3.3 Bei Überziehung des Zahlungstermins ist der Auftraggeber rechtsmäßig im Verzug und wird zur Zahlung von Zinsen von 1 % pro (Teil vom) Monat über den total noch offen stehen den Betrag verpflichtet.

3.4 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen dann minimal 15% des vom Auftraggeber verschuldeten Betrages, inklusiv den verschuldeten Zinsen.

3.5 Verspätete Bezahlung einer Rechnung macht alle noch offenstehenden Rechnungen vom Auftraggeber unverzüglich einforderbar,

3.6 Der Lieferant ist berechtigt, die Forderungen an den Auftraggeber, einschließlich der Schulden von allen damit verbundenen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber, zu verrechnen.

Artikel 4 Haftung

4.1 Der Lieferant übernimmt nur die Haltung für erlittenen Schaden beim Auftraggeber, der durch eine zurechnungsfähige Unzulänglichkeit in der Erfüllung seiner Verpflichtungen entsteht, bis hin zum Rechnungsbetrag. Der Auftraggeber schützt den Lieferanten vor eventuellen Ansprüchen von dritten, die den begrenzten Schaden überschreiten.

4.2 Eher vorangegangene Festlegungen in diesen altgemeinen Bedingungen einbezogen, ist der Lieferant nicht verantwortlich für Schaden, der die Folge ist von:

a, die Kraft der Bestimmung in Art S von diesen Bedingungen nicht zurechnungsfähige Unzulänglichkeit von jeglicher auf ihr ruhender Verpflichtung (höhere Gewalt)

b, mangelhafte Mitarbeit, Information oder Material des Auftraggebers, dessen Untergebenen oder andere durch oder wegen des Auftraggebers bei der Ausübung de r Vereinbarung eingeschaltete dritte Personen.

4.3 Die in den vorher genannten Abschnitten aufgenommenen Einschränkungen gellen nicht, wenn, der Schaden die Folge ist von Absicht oder grober Schuld seitens des Lieferanten und/oder eines Leiters des Lieferanten.

4.4 Der Lieferant ist nie verantwortlich für Schaden bestehend aus Gewinneinbuße, Betriebsstagnation oder für andere Folgeschäden des Auftraggebers.

Artikel 5 Höhere Macht

5.1 Unter höherer Macht im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen werden Umstände verstanden, die die Erfüllung der auf einer der beiden Parteien ruhenden Verpflichtung verhindern und die nicht eine der beiden Parteien zu zu rechnen sind. Hierunter fällt unter anderem: Streik der Arbeitnehmer des Lieferanten, Blockaden,
Nichteinhaltung von Zulieferanten oder Subunternehmern des Lieferanten, Maßnahmen dos Staates, die die Erfüllung zeitlich oder bleibend unmöglich machen und jeder für den Willen des Lieferanten unabhängiger Umstand, wodurch die Erfüllung der Vereinbarung berechtigterweise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann.

5.2 Im Falle höherer Macht werden Lieferungs- und andere Verpflichtungen des Lieferanten ausgesetzt. Falls die Periode, in der durch höhere Macht die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten nicht möglich ist, länger dauert als 6 Monate, sind beide Parteien befugt, die Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne das in diesem Fall eine Pflicht für Schadensersatz besteht. Sollte der Lieferant bei Eintritt von höherer Macht schon teilweise seinen Verpflichtungen nachgekommen sein, oder nur teilweise seinen Verpflichtungen nachkommen kann, hat er das Recht, das bereits Gelieferte beziehungsweise das lieferbare Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber wird angewiesen, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Auftrag handelt.

Artikel 6 Eigentum

6, l Eine vom Lieferanten erstellte Internetseite und/oder -Banner (inklusive Entwurf) ist Eigentum dos Lieferanten. Es ist nachdrücklich nicht erlaubt, diese Internetseite und/oder -Banner bei einem anderen Provider zu veröffentlichen, oder in einem anderen Medium zu veröffentlichen, oder in einem anderen Medium abdrucken zu lassen. Keine andere Partei kann rechtsgültig über das Material, so wie es produziert und platziert ist, verfügen. Im Zusammenhang mit dem internationalen Charakter des Internets, erklärt der Auftraggeber, dass der Inhalt der Site und/oder des Banners in allen Ländern der Welt erlaubt ist, und keinen Verstoß gegen jegliche Rechte von Dritten oder gesetzliche oder zivil technische Vorschriften darstellt. Der Auftraggeber
schützt den Lieferanten in oben genannter Sache.

6.2 Für Anzeigenformen, bei denen ein Hyperlink oder andere Einrichtungen zugefügt werden, mit denen der Benutzer direkt zur Homepage des Inserenten oder anderen gebracht wird, ist es nicht erlaubt, auf der Homepage eine Nachricht oder ein Angebot zu veröffentlichen, die Im Wiederspruch mit dem Gesetz, dem allgemeinen Belang oder den Interessen des Lieferanten oder dessen Geschäftsverbindungen sind. Es ist dem Lieferanten erlaubt, bezweckte Verbindung gänzlich oder teilweise aufzulösen, bis die betreffende Äußerung entfernt worden ist, und ohne dass dies auf irgendeine Weise zu Entschädigungen, welcher Art dann auch, führt.

Artikel 7 Aufschub und Auflösung

7.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung der auf ihm ruhenden Verpflichtungen aufzuschieben, bis der Auftraggeber alle einzufordernden Verpflichtungen an den Lieferanten beglichen hat. Unter Forderungen müssen in diesem Zusammenhang auch die Forderungen von mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber verstanden werden.

7.2 Jede der Parteien ist berechtigt, die Vereinbarung mittels eines Einschreibens außergerichtlich aufzulösen, wenn die andere Partei, nach einer schriftlichen Mahnung, worin ein akzeptabler Termin zur Einhaltung der Zahlungsbedingung gestellt wird, es versäumt, seinen/ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung
nachzukommen.

7.3 Der Lieferant ist berechtigt, ohne, dass jegliche Mahnung oder Versäumnisstellung erforderlich sein wird, außergerichtlich die Vereinbarung mittels eines Einschreibens aufzulösen, wenn der Auftraggeber einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, der Auftraggeber seinen Konkurs anfragt oder der Konkurs eröffnet wird, das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert wird, der
Auftraggeber sein heutiges Unternehmen aufgibt, auf einen erheblichen Teil des Vermögens des Auftraggebers Beschlag gelegt wird, der auch nicht innerhalb von 14 Tagen wieder aufgehoben wird, sowie auch wenn dem Auftraggeber anderweitig nicht länger zuzutrauen ist, den Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzukommen. Der Lieferant wird wegen dieser Auflösung niemals zu jeglicher Schadenvergütung verpflichtet sein.

Artikel 8 Angewandtes Recht und befugter Richter

8.1 Auf diese allgemeinen Bedingungen, sowie auf alle Angebote und Vereinbarungen, worauf diese ganz oder teilweise gültig sind, ist ausschließlich die Niederländische Rechtssprechung gültig.

B.2 Alle Konflikte zwischen den Parteien, die aufgrund von der zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung, worauf diese allgemeinen Bedingungen anzuwenden sind, entstehen, sowie alle Konflikte über die Interpretation der Anwendung von diesen allgemeinen Bedingungen, müssen dem befugten Richter vorgelegt werden.

Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen
Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung allgewichen werden. Mündliche Absprachen sind nur Insofern verbindlich, als diese gültig und schriftlich vom Lieferanten bestätigt sind. Wenn eine oder mehr von diesen Bestimmungen von den vorliegenden allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise
durch einen befugten Richter nichtig gemacht werden sollten, tastet dies die Gültigkeit der übrigen, beziehungsweise den restierenden Teil hiervon nicht an. Diese allgemeinen Bedingungen treten anstelle von allen früher gemachten allgemeinen Bedingungen.